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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Holzhandel (AGB) zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer
Gebräuche) – die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen” (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Kunden“).
1.2 Unsere ALZ gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an
ihn vorbehaltlos erbringen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages,
wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet –
im Internet enthaltenen Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen,
bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom
Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
3.1 Lieferfristen/-termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder schriftlich bestätigt
werden.
3.2 Werden wir an der Erfüllung unserer Lieferpflichten durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert,
die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Betriebsstörungen,
behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks oder Pandemien, gleich, ob diese Umstände in unserem Bereich
oder eines unserer Lieferanten eintreten, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Leistungserbringung in angemessenem
Umfang. Ist die Leistung aufgrund der vorgenannten Umstände nach angemessener Verlängerung der Liefer-/Leistungsfrist
nicht möglich, so werden wir von unseren Leistungspflichten frei. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers
werden wir unverzüglich erstatten.
3.3 Sofern wir Lieferfristen/-termine wegen nicht rechtzeitiger Belieferung durch unseren Zulieferer aus Gründen nicht einhalten,
die von Ziffer. 3.2 nicht erfasst sind, die wir aber nicht zu vertreten haben, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden
wir unverzüglich erstatten.
3.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab
Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) und ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.
4.2 Nehmen Käufer und Verkäufer an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification)
zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Käufer einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.
4.3 Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur
gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber
die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.
4.5 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein,
ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. herauszuverlangen. Der Verkäufer kann
außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.
4.6 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es
sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger.
Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
4.7 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
4.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch
auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären;
die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
5.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.
Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung
zu berücksichtigen.
5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften
des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
5.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1 Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als
Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages
sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt. Fehlt
eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CEKennzeichen
stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer.
6.2 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten
bleibt §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
6.3 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren
durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
6.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der
berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir sind
berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich
zu informieren.
6.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere
die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt.
6.8 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.
6.9 Wurde die bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck
in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Verkäufer die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten
oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten.
7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
7.1 Wir haften dem Kunden stets für die von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
7.2 Wir haften nicht im Falle leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Im Falle leicht fahrlässiger
Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere die Haftung auf den nach der Art des Vertrages
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die Haftung für entgangenen Gewinn,
ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftung/Haftungsbeschränkung gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 7.2 betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter
gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Kunden.
7.4 Aus einer Garantieerklärung haften wir nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen
wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß vorstehenden Ziffern 7.2
und 7.3.
8. VERJÄHRUNG
8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt
bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479
BGB).
8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für
den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf
den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b)
des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der
Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne
von Ziffer 9.3 oder 9.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9.3 und 9.4
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der
Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen)
um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALZ bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in